Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - NEXO - NEXO FORIX GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche von der NEXO FORIX  GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) im Zusammenhang mit  

Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachten sowie künftig zu erbringenden Dienstleistungen  Anwendung. 

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine  Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) werden nicht  Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall nicht  ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, ausschließlich zu seinen eigenen  Bedingungen kontrahieren zu wollen. 

2. Vertragsabschluss 

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt durch ein  Angebot des Auftragnehmers unter Zugrundelegung des jeweiligen  

Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und  durch die schriftliche Annahme dieses Angebots seitens des Auftraggebers, insbesondere durch  Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, wirksam zustande. 

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung zur  Leistungserbringung besteht, sofern die vom Auftraggeber unterzeichnete Vertragsurkunde nicht  ordnungsgemäß an den Auftragnehmer zurückübermittelt wurde (§ 12 Abs. 1  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). 

Beabsichtigt der Auftraggeber, einem überlassenen Zeitarbeitnehmer Tätigkeiten zu übertragen,  die mit dem Umgang von Geld, Wertgegenständen oder sonstigen Vermögenswerten verbunden  sind, so hat er dies vorab mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren. 

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die mit den eingesetzten Zeitarbeitnehmern  abgeschlossenen Arbeitsverträge die jeweils gültigen Tarifverträge der iGZ-DGB Tarifgemeinschaft vollständig einbeziehen. Zudem ist der Auftragnehmer Mitglied im  Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung sorgfältig zu prüfen, ob der betreffende  Zeitarbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Überlassung bereits in  einem Arbeitsverhältnis zu ihm selbst oder zu einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz  verbundenen Unternehmen stand. Sollte dies der Fall sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den  Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu informieren. 

Die Vertragsparteien sind sich darüber bewusst, dass sich aus einem solchen Sachverhalt  rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichstellungsgrundsatz (Equal  Treatment), ergeben können. In diesem Fall behalten sich beide Parteien vor, gemeinsam zu  entscheiden, ob die Überlassung unter den gegebenen Umständen durchgeführt werden soll  oder ob Anpassungen der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. 

Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass kein im Rahmen dieses  

Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier  Monate über einen anderen Personaldienstleister bei ihm tätig war. Sollte dennoch eine kürzere  Unterbrechung vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber 

unverzüglich zu unterrichten. Frühere Einsatzzeiten werden in diesem Fall bei der Festlegung der  Überlassungsdauer entsprechend berücksichtigt. 

3.Arbeitsrechtliche Beziehungen  

Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem  Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des  Zeitarbeitnehmers. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer  überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen (kein  Kettenverleih). Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung  des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche  Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich  unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im  Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.  

4.Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen  

Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit  

Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz  6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers  sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser  Pflicht resultieren. Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des  Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6  ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.  Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen  und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie  Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu  dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Sofern  Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter  Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung  ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Die für den  Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem  Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern  Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer  schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen  Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Auftragnehmer  beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt. Zur Wahrnehmung der  dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der  Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer  innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer  behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber  diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem  Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. Der Auftraggeber sichert zu, dem  Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich,  das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem  Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des  Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen. 

5.Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern  

Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber  dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer  außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen  

würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert  darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich  gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen. Stellt der Auftraggeber  innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers nicht für  die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach  vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Darüber hinaus ist der  Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den  Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige  Zeitarbeitnehmer zu überlassen.  

6.Leistungshindernisse / Rücktritt  

Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit  die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch  den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder  unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber  nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers  oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist  der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem  

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt,  darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb  tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von  Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn  der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im  Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß  bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden,  soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet,  Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des  Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren  (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber  informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.  Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht  zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der  Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist  dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die  unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im  Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den  Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu. 

7.Abrechnung  

Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um  Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei  fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen  Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende  Abrechnungsweise.  

8. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den  Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 

Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer  überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor.  Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem  Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der  Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag  getroffenen Vereinbarung oder nachfolgend aufgeführt berechnen. Gleiches gilt für die  Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits-und anderen tariflich vorgesehenen  Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht  vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der  Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu  berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem  Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber  bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers  nachzuweisen.  

Es werden nachfolgende Zuschläge vereinbart: 

Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 40. Wochenstunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit  von 23.00 bis 6.00 Uhr, Samstagsstunden: 25% (00.00 bis 24.00 Uhr), Sonntagszuschlag: 50%  (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr), Feiertagszuschlag: 100% (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) – dieser gilt  auch an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr, Schichtstunden (Voll-Kon-Stunden): 10% Teil Kon-Stunden: 5%, Schmutz-Erschwerniszulage: 10%  

Werden im Entleiher-Betrieb höhere Zuschläge vergütet, richten sich die Zuschläge nach den  Prozentsätzen im Entleiher-Betrieb. Berechnung Equal Pay Der Auftragnehmer, muss Ihren  Zeitarbeitnehmern nach dem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) nach 9  Monaten Überlassungsdauer die gleichen Leistungen und wesentlichen Arbeitsbedingungen wie  für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gewähren. Neben dem  Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Beginn der Überlassung NEXO FORIX GmbH ein  Fragebogen zur Ermittlung des vergleichbaren Arbeitslohns (Equal Pay) vorliegen. Liegen die zu  erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht oder nicht vollständig oder nicht  zutreffend vor und ist deshalb die Ermittlung des maßgeblichen Stundenverrechnungssatzes  oder des Equal Pay-Ausgleichs und damit die, dem Zeitarbeitnehmer zu zahlende Vergütung  falsch oder unvollständig, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz und den Equal Pay Ausgleichsbetrag unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und  rückwirkend anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung der Zeitarbeitsvergütung gilt für alle  entstandenen Ansprüche, wie z.B. gerichtliche Urteile und Entscheidungen, die bei  Vertragsbeginn noch nicht vorhersehbar waren. Sollten sich nach dem Beginn der Überlassung  Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger  Branchentarifverträge, Regelungen über Lohnuntergrenzen, Regelungen der Gleichstellung  (Equal Pay) oder sonstiger lohnrelevanter Gegebenheiten und Vereinbarungen ergeben, hat der 

Entleiher NEXO FORIX GmbH unverzüglich zu verständigen und muss eine rückwirkende  Anpassung der Verrechnungssätze und des Equal Pay-Ausgleichsbetrages, zuzüglich  anfallender Lohnnebenkosten akzeptieren und vergüten. Die Berechnung des Equal Pay Ausgleichbetrages zuzüglich Lohnnebenkosten und eines Handlingsbetrages für  Verwaltungskosten erfolgt immer einen Monat im nachhinein, wenn die  

Lohnabrechnungsperiode beendet ist und der Differenzbetrag (Equal Pay-Ausgleichbetrag)  errechnet wurde. Fallen Jahresleistungen und Einmalbezüge, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,  Sachbezug, etc. an, werden diese im Folgemonat der Auszahlung zuzüglicher Lohnnebenkosten  in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen.  01/2024 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten  Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug,  wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf  dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§  286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Die von dem Auftragnehmer  überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen  auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. Im Falle des Zahlungsverzuges  des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens  jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle  tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem  Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim  Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. 9 Aufrechnung /  Zurückbehaltungsrecht / Abtretung Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber  Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu  machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist  unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher  Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an  Dritte zu übertragen.  

10.Gewährleistung / Haftung  

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche  Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der  Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass  datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht  entgegenstehen. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften  nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte  Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie  Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im  Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und  Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung  gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände,  insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung  oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher  Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Der  Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die  diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch  den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den  Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. Der  Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem 

Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag  ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf  einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.  

11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision 

Eine Vermittlung im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm  rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Laufzeit eines  Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit einem vom Auftragnehmer überlassenen Arbeitnehmer  ein Arbeitsverhältnis begründet. 

Eine Vermittlung wird ebenfalls angenommen, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm  verbundenes Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der  Überlassung, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Überlassung, ein  Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer eingeht. Dem Auftraggeber bleibt es in diesem  Zusammenhang ausdrücklich vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Abschluss des  Arbeitsverhältnisses nicht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Überlassung steht. 

Darüber hinaus gilt auch der Fall als Vermittlung, in dem der Auftraggeber oder ein mit ihm  verbundenes Unternehmen unmittelbar nach Herstellung des Kontaktes zwischen dem  Bewerber und dem Auftragnehmer – ohne vorherige Überlassung – ein Arbeitsverhältnis mit dem  betreffenden Arbeitnehmer begründet. 

Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist  ausschließlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages entscheidend, nicht  hingegen der tatsächliche Beginn der Arbeitsaufnahme. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, ob  und zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer abgeschlossen wurde. 

Sofern der Auftragnehmer im Streitfall Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses  zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, obliegt es dem Auftraggeber,  den Nachweis zu erbringen, dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht zustande  gekommen ist. 

In sämtlichen der vorstehend genannten Fälle ist der Auftraggeber verpflichtet, eine  Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht  unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. 

Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich wie folgt:  

• Erfolgt die Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Überlassung,  beträgt die Provision 3,0 Bruttomonatsgehälter.  

• Bei einer Übernahme im Zeitraum vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision  2,5 Bruttomonatsgehälter.  

• Erfolgt die Übernahme im siebten bis neunten Monat, beträgt die Provision 2,0  Bruttomonatsgehälter.  

• Bei einer Übernahme im zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 1,5  Bruttomonatsgehälter. 

Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist grundsätzlich das zwischen dem  Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Maßgeblich ist jedoch  mindestens das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte  Bruttomonatsgehalt, sofern dieses höher ist. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Kopie des unterzeichneten  Arbeitsvertrages zur Verfügung zu stellen. 

Im Falle von Unterbrechungen während der Überlassung ist für die Berechnung der Provision der  Beginn des letzten Überlassungszeitraums vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. 

Die Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen  Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. 

Wird der Mitarbeiter nicht im Rahmen eines klassischen Arbeitsverhältnisses, sondern auf  Grundlage eines freien Mitarbeitervertrages oder einer selbständigen Tätigkeit für den  Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. In diesem Fall tritt an die  Stelle des Bruttomonatsgehalts das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter  vereinbarte monatliche Honorar als Berechnungsgrundlage. 

Die vorgenannten Bestimmungen finden entsprechend Anwendung, wenn der Arbeitnehmer  dem Auftraggeber über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird. 

Ebenso gelten diese Regelungen im Falle der Vermittlung eines Arbeitnehmers in ein  Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. In diesem Fall ist die vereinbarte  Bruttoausbildungsvergütung maßgeblich, mindestens jedoch das zuletzt zwischen dem  Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. 

12.Vertragslaufzeit/Kündigung  

Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf  unbestimmte Dauer. Sollte ein Leiharbeitnehmer wider Erwarten den Vorstellungen nicht  entsprechen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit dem  Auftragnehmer, den Leiharbeitnehmer innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden zurückzuschicken.  In diesem Fall werden keine Kosten berechnet. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der  gegebenen Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der  Auftraggeber den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das  Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von zehn Wochentagen zu kündigen, falls die Parteien  keine andere Regelung treffen. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.  Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum  Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist  insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn die Eröffnung des  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren  eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht der Auftraggeber eine  fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. Eine  Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber  dem Auftragnehmer in Textform erklärt wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen  Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt. 

13.Geheimhaltung und Datenschutz 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit  bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der  Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die  Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich  sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im  Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und  Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt  werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere  Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis  der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache  vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur  Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu,  dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten  Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit,  insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber  Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder  verpflichtet ist.  

14.Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel  

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer  Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses  selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt  werden. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt,  Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit  dem Auftraggeber zu vereinbaren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im  Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem  Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Auftragnehmers, die den  vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber  Kaufmann ist. Der Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten  des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. Für sämtliche  Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das  Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren  zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative  Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. Ergänzungen und Änderungen dieser  Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies  gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil  einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine  solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.