1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche von der NEXO FORIX GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) im Zusammenhang mit
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachten sowie künftig zu erbringenden Dienstleistungen Anwendung.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, ausschließlich zu seinen eigenen Bedingungen kontrahieren zu wollen.
2. Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt durch ein Angebot des Auftragnehmers unter Zugrundelegung des jeweiligen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch die schriftliche Annahme dieses Angebots seitens des Auftraggebers, insbesondere durch Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, wirksam zustande.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keinerlei Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht, sofern die vom Auftraggeber unterzeichnete Vertragsurkunde nicht ordnungsgemäß an den Auftragnehmer zurückübermittelt wurde (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG).
Beabsichtigt der Auftraggeber, einem überlassenen Zeitarbeitnehmer Tätigkeiten zu übertragen, die mit dem Umgang von Geld, Wertgegenständen oder sonstigen Vermögenswerten verbunden sind, so hat er dies vorab mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die mit den eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge die jeweils gültigen Tarifverträge der iGZ-DGB Tarifgemeinschaft vollständig einbeziehen. Zudem ist der Auftragnehmer Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung sorgfältig zu prüfen, ob der betreffende Zeitarbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Überlassung bereits in einem Arbeitsverhältnis zu ihm selbst oder zu einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen stand. Sollte dies der Fall sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Vertragsparteien sind sich darüber bewusst, dass sich aus einem solchen Sachverhalt rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment), ergeben können. In diesem Fall behalten sich beide Parteien vor, gemeinsam zu entscheiden, ob die Überlassung unter den gegebenen Umständen durchgeführt werden soll oder ob Anpassungen der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.
Weiterhin garantiert der Auftraggeber, dass kein im Rahmen dieses
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier Monate über einen anderen Personaldienstleister bei ihm tätig war. Sollte dennoch eine kürzere Unterbrechung vorliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber
unverzüglich zu unterrichten. Frühere Einsatzzeiten werden in diesem Fall bei der Festlegung der Überlassungsdauer entsprechend berücksichtigt.
3.Arbeitsrechtliche Beziehungen
Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen (kein Kettenverleih). Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
4.Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit
Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Auftragnehmer beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt. Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. Der Auftraggeber sichert zu, dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.
5.Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen
würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6.Leistungshindernisse / Rücktritt
Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
7.Abrechnung
Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
8. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung oder nachfolgend aufgeführt berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits-und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
Es werden nachfolgende Zuschläge vereinbart:
Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 40. Wochenstunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr, Samstagsstunden: 25% (00.00 bis 24.00 Uhr), Sonntagszuschlag: 50% (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr), Feiertagszuschlag: 100% (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) – dieser gilt auch an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr, Schichtstunden (Voll-Kon-Stunden): 10% Teil Kon-Stunden: 5%, Schmutz-Erschwerniszulage: 10%
Werden im Entleiher-Betrieb höhere Zuschläge vergütet, richten sich die Zuschläge nach den Prozentsätzen im Entleiher-Betrieb. Berechnung Equal Pay Der Auftragnehmer, muss Ihren Zeitarbeitnehmern nach dem gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) nach 9 Monaten Überlassungsdauer die gleichen Leistungen und wesentlichen Arbeitsbedingungen wie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gewähren. Neben dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Beginn der Überlassung NEXO FORIX GmbH ein Fragebogen zur Ermittlung des vergleichbaren Arbeitslohns (Equal Pay) vorliegen. Liegen die zu erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht oder nicht vollständig oder nicht zutreffend vor und ist deshalb die Ermittlung des maßgeblichen Stundenverrechnungssatzes oder des Equal Pay-Ausgleichs und damit die, dem Zeitarbeitnehmer zu zahlende Vergütung falsch oder unvollständig, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz und den Equal Pay Ausgleichsbetrag unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung der Zeitarbeitsvergütung gilt für alle entstandenen Ansprüche, wie z.B. gerichtliche Urteile und Entscheidungen, die bei Vertragsbeginn noch nicht vorhersehbar waren. Sollten sich nach dem Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, Regelungen über Lohnuntergrenzen, Regelungen der Gleichstellung (Equal Pay) oder sonstiger lohnrelevanter Gegebenheiten und Vereinbarungen ergeben, hat der
Entleiher NEXO FORIX GmbH unverzüglich zu verständigen und muss eine rückwirkende Anpassung der Verrechnungssätze und des Equal Pay-Ausgleichsbetrages, zuzüglich anfallender Lohnnebenkosten akzeptieren und vergüten. Die Berechnung des Equal Pay Ausgleichbetrages zuzüglich Lohnnebenkosten und eines Handlingsbetrages für Verwaltungskosten erfolgt immer einen Monat im nachhinein, wenn die
Lohnabrechnungsperiode beendet ist und der Differenzbetrag (Equal Pay-Ausgleichbetrag) errechnet wurde. Fallen Jahresleistungen und Einmalbezüge, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sachbezug, etc. an, werden diese im Folgemonat der Auszahlung zuzüglicher Lohnnebenkosten in Rechnung gestellt. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen. 01/2024 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. 9 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
10.Gewährleistung / Haftung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem
Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision
Eine Vermittlung im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Laufzeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit einem vom Auftragnehmer überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet.
Eine Vermittlung wird ebenfalls angenommen, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Überlassung, ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer eingeht. Dem Auftraggeber bleibt es in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Überlassung steht.
Darüber hinaus gilt auch der Fall als Vermittlung, in dem der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen unmittelbar nach Herstellung des Kontaktes zwischen dem Bewerber und dem Auftragnehmer – ohne vorherige Überlassung – ein Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer begründet.
Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist ausschließlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages entscheidend, nicht hingegen der tatsächliche Beginn der Arbeitsaufnahme.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer abgeschlossen wurde.
Sofern der Auftragnehmer im Streitfall Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, obliegt es dem Auftraggeber, den Nachweis zu erbringen, dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
In sämtlichen der vorstehend genannten Fälle ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich wie folgt:
• Erfolgt die Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Überlassung, beträgt die Provision 3,0 Bruttomonatsgehälter.
• Bei einer Übernahme im Zeitraum vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 2,5 Bruttomonatsgehälter.
• Erfolgt die Übernahme im siebten bis neunten Monat, beträgt die Provision 2,0 Bruttomonatsgehälter.
• Bei einer Übernahme im zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist grundsätzlich das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Maßgeblich ist jedoch mindestens das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, sofern dieses höher ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages zur Verfügung zu stellen.
Im Falle von Unterbrechungen während der Überlassung ist für die Berechnung der Provision der Beginn des letzten Überlassungszeitraums vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Die Vermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
Wird der Mitarbeiter nicht im Rahmen eines klassischen Arbeitsverhältnisses, sondern auf Grundlage eines freien Mitarbeitervertrages oder einer selbständigen Tätigkeit für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. In diesem Fall tritt an die Stelle des Bruttomonatsgehalts das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar als Berechnungsgrundlage.
Die vorgenannten Bestimmungen finden entsprechend Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dem Auftraggeber über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird.
Ebenso gelten diese Regelungen im Falle der Vermittlung eines Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. In diesem Fall ist die vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung maßgeblich, mindestens jedoch das zuletzt zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
12.Vertragslaufzeit/Kündigung
Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Sollte ein Leiharbeitnehmer wider Erwarten den Vorstellungen nicht entsprechen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer, den Leiharbeitnehmer innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden zurückzuschicken. In diesem Fall werden keine Kosten berechnet. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von zehn Wochentagen zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer in Textform erklärt wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
13.Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird. Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
14.Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Auftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.